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Ungültige AGB-Klauseln in Mobilfunkverträgen OLG Düsseldorf

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 6 U 206/95
verkündet am 27.07.1995
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.:12 0 96/95

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Dienstverträge für Mobilfunkdienstleistungen zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
1
„M ist berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich ein Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 ergibt (d.h. wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen). M behält sich für die Dauer der Rücktrittsfrist vor, die D2-Karte jederzeit zu sperren oder die Durchführung des Kundenvertrages von einer Sicherheitsleistung durch den Kunden in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EG ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen.“
2
„Für sämtliche Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, haftet M gegenüber dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 7 nur in demselben Umfange, wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber M haftet.“
3
„Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung der Zahlungsforderungen von M wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist M berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu st[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/mc3.htm

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