Notarkosten: Beglaubigung Unterschrift bei Urkundenentwurf – Rechtsgrundlage geklärt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluss, dass die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Genehmigungserklärung, die in einem Notariat entworfen wurde, gebührenpflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer Vollzugstätigkeit angefertigt hat. Die Auffassung, dass eine solche Beglaubigung gebührenfrei sei, wurde zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Gebührenpflicht: Das Landgericht bestätigt die Gebührenpflicht für die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Genehmigungserklärung.
Rolle des Notars: Der Notar ist berechtigt und verpflichtet, für die Beglaubigungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
Gebührentatbestand: Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 25100 des KV GNotKG.
Ausschluss der Gebührenfreiheit: Die erstmalige Beglaubigung einer Unterschrift unter einen notariellen Entwurf ist nicht gebührenfrei, auch wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer vergüteten Vollzugstätigkeit erstellt hat.
Systematik der Gebührenordnung: Die Regelung der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG ist nur anwendbar, wenn der Notar für die Fertigung des Entwurfs eine gesonderte Gebühr berechnen kann.
Vergleich mit früherer Rechtslage: Ein Vergleich mit der KostO unterstützt die Ansicht, dass eine Beglaubigungsgebühr nur entfällt, wenn eine Entwurfsgebühr anfällt.
Verhältnis von Entwurfs- und Vollzugsgebühr: Die Klärung dieses Verhältnisses durch die Gebührenordnung hat keinen Einfluss auf die Frage der Beglaubigungsgebühr.
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