Rechtliche Klärung: Dienstbarkeit, Grundstücksteilung und Grundbuchamt
In einem komplexen Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Löschung einer Grunddienstbarkeit befasst. Die Grunddienstbarkeit, in diesem Fall ein Geh- und Fahrrecht, wurde 1958 eingeräumt und betraf mehrere Parzellen, die im Laufe der Zeit durch Teilungen und Verschmelzungen verändert wurden. Die zentrale Frage des Falles war, ob und unter welchen Bedingungen die Grunddienstbarkeit gelöscht werden kann, insbesondere wenn das dienende Grundstück geteilt wird.
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Die Rolle des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt hatte ursprünglich den Antrag der Gemeinde K., die Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, auf Löschung der Grunddienstbarkeit für bestimmte Parzellen abgelehnt. Das Amt argumentierte, dass die Wegeverhältnisse teilweise ungeklärt seien und die Widmung der Straße an die öffentliche Nutzung nichts an der formell-rechtlichen Prüfung ändere.
Die Beschwerde und die Rechtsgrundlage
Die Gemeinde K. legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass die Voraussetzungen für einen „Vorteilswegfall“ gemäß § 1019 BGB erfüllt seien. Die betroffenen Grundstücke seien an die öffentliche Straße „Am K…“ angebunden, und daher sei die Grunddienstbarkeit nicht mehr notwendig.
Die Rolle der amtlichen Urkunden
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war die Frage, ob amtliche Urkunden des Vermessungsamtes als Nachweis für die Veränderungen im dienenden Grundstück herangezogen werden können. Das Gericht stellte klar, dass solche Urkunden prinzipiell als Beweismittel dienen können, aber das Grundbuchamt muss dennoch eigenständig prüfen, ob diese mit dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar sind.
Das Urteil des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Beschwerde der Gemeinde K. statt. Es wies das Grundbuchamt an, die Grunddienstbarkeit für die betroffenen Parzellen zu löschen. Das Gericht betonte, dass die Dienstbarkeit aufgrund der geänderten Umstände und der Anbindung […]