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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragsübernahme – Zustimmung des Vermieters

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BGH
Az.: XII ZR 38/12
Urteil vom 30.01.2013

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2013 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Vermieterin u. a. die Feststellung, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des , ein befristetes Mietverhältnis bis zum 31. Mai 2016 besteht, das bis dahin nicht ordentlich kündbar ist. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte die Feststellung, dass das Mietverhältnis aufgrund einer Kündigung vom 30. März 2011 zum 30. September 2011 beendet worden ist.
Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 20. Mai 1996 an die N. GmbH (nachfolgend: N. GmbH) ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Logistikunternehmens. Nach Ziff. 2.1 des Mietvertrags war eine feste Mietdauer von 15 Jahren vereinbart. Der Mieterin wurde in Ziff. 2.3 des Mietvertrages eine Verlängerungsoption von einmal fünf Jahren eingeräumt. Nach Ablauf der Mietzeit sollte sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht der Mieter oder Vermieter binnen sechs Monaten vor Ablauf der Mietzeit schriftlich kündigt.
Am 24. August 1998 wurde die Umfirmierung der N. GmbH in J. GmbH (nachfolgend: J. GmbH) im Handelsregister eingetragen. Mit Datum vom 26. April 2001 schloss die J. GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 einen „Kauf- und Übertragungsvertrag über einen Geschäftsbetriebsteil“. In Ziffer 3.1 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Käuferin anstelle der Verkäuferin in sämtliche Rechte und Pflichten aus den in einer dem Vertrag beigefügten Anlage 3.1 aufgeführten Verträgen und Vertragsangeboten eintrete. Dauerschuldverhältnisse wurden ausdrücklich in die Vereinbarung mit eingeschlossen. In dieser Anlage 3.1 findet sich eine mit der Bezeichnung „Raummieten 2000“ überschriebene tabellarische Aufstellung von Mietobjekten, eingeteilt in Standorte, Bezeichnung der Vermieter und Angabe der zu zahlenden Mieten, die unter anderem folgende Angabe beinhaltet: „Standort: Hamburg; Vermieter: G GbR[…]


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