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Überfahren eines auf der Straße Schlafenden – Verstoß gegen Sichtfahrverbot

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Haftungsquote bei Verkehrsunfall: Betrunkener Fußgänger und Sichtfahrgebot des Kraftfahrers
Im März 2023 hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil gefällt, das die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem betrunkenen Fußgänger und einem Kraftfahrer beleuchtet. Der Fall dreht sich um einen Fußgänger, der alkoholisiert und schlafend auf der Straße lag und von einem Auto überfahren wurde. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Haftungsverteilung: Inwieweit ist der Fußgänger für sein Schicksal selbst verantwortlich, und welche Verantwortung trägt der Fahrer des Kraftfahrzeugs?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 100/22 >>>

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Verantwortung des betrunkenen Fußgängers
Haftungsquote bei Verkehrsunfall: Ein Gleichgewicht zwischen dem Sichtfahrgebot des Kraftfahrers und der Verantwortung eines betrunkenen Fußgängers. (Symbolfoto: EugeneEdge /Shutterstock.com)

Der Fußgänger hatte sich durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt, der die freie Willensbildung ausschloss. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Zustand nicht automatisch seine Zurechnungsfähigkeit oder sein Verschulden ausschließt. Gemäß § 827 Satz 2 BGB bleibt die Zurechnungsfähigkeit erhalten, wenn sich der Geschädigte selbstverschuldet in einen solchen Zustand versetzt hat. Der Fußgänger hat also durch sein Verhalten eine Mitschuld an den Unfallfolgen.
Sichtfahrgebot und Kraftfahrer
Auf der anderen Seite wurde dem Kraftfahrer ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO und/oder § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Kraftfahrer das Hindernis – den auf der Straße liegenden Fußgänger – hätte erkennen müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Kraftfahrer, da entweder der Anhalteweg aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit länger als die Sichtweite war oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend war.
Haftungsquote und Schadensersatz
Das Gericht entschied, dass beide Parteien eine Haftungsquote von 50 % tragen. Die Klägerin, die als Pflegekasse des Geschädigten agierte,[…]


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