AG Brandenburg, Az.: 31 C 60/18, Urteil vom 17.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 787,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.06.2018 in Höhe von insgesamt 649,00 Euro und für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.08.2018 in Höhe von weiteren 138,00 Euro.
Die Prozessparteien schlossen am 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios für eine Erstlaufzeit von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 59,00 Euro incl. der geltenden Mehrwertsteuer, welches jeweils zum 04. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig werden sollte.
Ferner enthält dieser Vertrag vom 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungszeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform gekündigt wird.
Im Gesundheit-Fragebogen der klägerischen Firma für den Beklagten (Blatt 117 der Akte) – welcher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefüllt wurde – wurde im Übrigen handschriftlich vermerkt, dass der Beklagte sich in ärztlicher Behandlung beim Augenarzt wegen der Netzhaut seit 2008 befinden würde und vor ca. 20 Jahren eine künstliche Herzklappe erhalten habe.
Mit E-Mail vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) kündigte der Beklagte diesen Vertrag zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin mit der Begründung, dass er auf Empfehlung des Augenarztes bei seinem gesundheitlichen Zustand nicht mehr weiter am Training teilnehmen könne.
Darauf teilte die Klägerin noch am 23.07.2017 dem Beklagten mittels E-Mail (Rückseite Blatt 40 der Akte) mit, dass sie es sehr bedauern würde, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen aufhören müsse, sie jedoch darum bitten würde, dass der Beklagte ihr – der Klägerin – noch ein Attest von dem behandelnden Arzt schickt, damit sie – die Klägerin – die außerordentliche Kündigung bearbeiten könne.[…]