Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 5 K 5517/09
Urteil vom 01.12.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ausweislich der Eintragung im Grundbuch von I. , Amtsgericht F. -T. , Blatt 247, seit dem 19. August 2009 (Allein-)Eigentümerin des Grundstücks ——- in 45277 F. (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 165). Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem in offener Bauweise errichteten Wohnhaus bebaut. Innerhalb der Abstandflächen des Wohnhauses zum benachbarten Grundstück …….. (Flurstück 174) befindet sich eine grenzständig erbaute Garage.
Der Beigeladene ist Erbbauberechtigter (zu 1/2 Anteil) jenes benachbarten Grundstücks (eingetragen – bereits aufgrund bisheriger Eintragung – am 31. Oktober 1974 im Grundbuch von I. , Amtsgericht F. -T. , Blatt 1096); die Ehefrau des Beigeladenen, Frau J. U. , ist weitere Erbbauberechtigte (zu 1/2 Anteil). Eigentümer dieses Grundstücks ist die Bundesrepublik Deutschland – Bundesfinanzverwaltung (Grundbuch von I. , Amtsgericht F. -T. , Blatt 1095). Das im Jahr 1957 begründete Erbbaurecht ist im Grundbuch für die Zeit der Eintragung befristet bis zum 31. Dezember 2049 bestellt.
Bereits im Jahr 1987 beabsichtigte der damalige Eigentümer des Grundstücks …….., Herr X. T1. , auf der grenzständigen Garage eine Dachterrasse zu errichten. Namentlich mit Bauantrag vom 29. Juni 1987 (u. a. zu einem Umbau des Dachgeschosses nebst Ausbau der Dachgauben) war – ursprünglich – auch die Anbringung eines Geländers auf dem Dach der Grenzgarage sowie die Errichtung einer Terrassentür im Dachgeschoss, durch die das Garagendach betreten w[…]