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Fristlose Verdachtskündigung wegen Entwendung von Dieselkraftstoff

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Verdachtskündigung bei mutmaßlicher Dieselentwendung: Einblicke in das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Die jüngste Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz befasst sich mit einem brisanten Thema im Arbeitsrecht: der fristlosen Verdachtskündigung aufgrund des Verdachts der Entwendung von Dieselkraftstoff.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 292/19 >>>

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Hintergrund des Falles
Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob eine außerordentliche, und hilfsweise ordentliche, Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt war, der im Verdacht stand, Dieselkraftstoff entwendet zu haben. Die beklagte Spedition hatte die abschließbaren Tankdeckel ihrer LKW-Flotte durch nicht verschließbare ersetzt, um Reparaturkosten zu vermeiden. Der klagende Arbeitnehmer parkte seinen LKW regelmäßig in der Nähe seines Wohnortes. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Position der Beklagten
Die Spedition argumentierte, dass während der Standzeiten des LKW Differenzen im Tankinhalt festgestellt wurden, die nur durch unbefugte Entnahme von Kraftstoff erklärbar seien. Mehrere Fahrer hätten bereits zugegeben, Kraftstoff entwendet zu haben. Der Kläger hingegen habe nie gemeldet, dass Kraftstoff fehlen würde, was eine Verletzung seiner Pflichten darstelle.
Die Sicht des Klägers
Der Kläger bestritt, Kraftstoff entwendet zu haben. Er argumentierte, dass andere Personen ebenfalls Kenntnis vom Standort seines LKW hatten und somit auch andere als Täter in Frage kämen. Zudem sei es möglich, dass die Tankanzeige fehlerhaft war und somit keine tatsächliche Entnahme stattgefunden habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass für eine Verdachtskündigung starke Verdachtsmomente vorliegen müssen, die das Vertrauen in den Arbeitnehmer nachhaltig zerstören. Diese Verdachtsmomente waren hier nicht gegeben. Es wurde betont, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich Kraftstoff entnommen hat. Zudem wurde die Position des Klägers gestärkt, dass er mögliche Abweichungen im Tankinhalt nicht bemerkt haben könnte.
Schlussbetrachtung
Dieses Urteil zeigt, dass eine Verdachtskündigung hohe Anforderungen an den Arbeitgeber stellt. Es reicht nicht aus, bloße Vermutungen oder Indizien vorzubringen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht recht[…]


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