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Fahrerlaubnisentzug wegen Bedenken gegen Fahreignung aufgrund diverser Erkrankungen

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Fahrerlaubnisentzug: Gesundheitliche Bedenken und die rechtlichen Folgen
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 11 ZB 20.145) vom 20.03.2020 hat erneut die Frage aufgeworfen, unter welchen Umständen eine Fahrerlaubnis aufgrund gesundheitlicher Bedenken entzogen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 20.145 >>>

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Auffälliges Fahrverhalten und gesundheitliche Bedenken
Ein 1937 geborener Kläger, der seit den 1950er Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis war, wurde aufgrund eines auffälligen Fahrverhaltens vom Landratsamt Rosenheim zu einer Fahrverhaltensbeobachtung aufgefordert. Ein Gutachter stellte fest, dass der Kläger in bestimmten Verkehrssituationen überfordert und unsicher war. Daraufhin wurde er aufgefordert, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, das seine Fahreignung im Hinblick auf verschiedene Erkrankungen, darunter Diabetes mellitus, Schwerhörigkeit und Herz- und Gefäßkrankheiten, klärt.
Unvollständige medizinische Nachweise
Obwohl der Kläger nachweisen konnte, dass seine Diabeteserkrankung seine Fahreignung nicht beeinträchtigt, fehlten ihm die notwendigen medizinischen Unterlagen, um die Bedenken hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit und Herz- und Gefäßkrankheiten auszuräumen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass er an einem schweren Schlafapnoesyndrom leidet. Das Landratsamt forderte den Kläger erneut auf, ein medizinisches Gutachten vorzulegen, das seine Fahreignung im Hinblick auf diese gesundheitlichen Probleme klärt. Trotz mehrerer ärztlicher Bescheinigungen konnte der Kläger das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorlegen.
Rechtliche Konsequenzen und die Rolle des Gutachtens
Das Landratsamt entzog dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis. Die rechtliche Grundlage hierfür ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Gutachtens anordnen. Wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde von seiner Nichteignung ausgehen.
Schlussbemerkungen
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Frage der Fahreignung nur durch die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens geklärt werden kann. Es ist Sache des Klägers, seine Ei[…]


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