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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alter Adventskranz an der Wohnzimmerdecke

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 32 C 2597/98-40
Verkündet am 08.12.1998

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 32 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1998 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.200,-abgewendet werden. Die Abwendbarkeit entfällt bei Sicherheitsleistung durch den Vollstreckenden in Höhe von DM 1.200,–.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin schloß mit dem Beklagten einen Vertrag über eine Wohngebäude-Versicherung für das Grundstück Distelstr. 5 in Altenstadt. Der Versicherungsvertrag, in welcher die VGB 62 einbezogen würden, führt auch Feuer als versicherte Gefahr auf. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckung wegen eines Feuerschadens in ihrer Wohnung im Hause Distelstr. 5 in Altenstadt in Anspruch.
Am 1.2.1998 fing ein an der Wohnzimmerdecke der Wohnung der Klägerin hängender Adventskranz, dessen Kerzen die Klägerin zuvor entzündet hatte, Feuer. Dem klägerischen Vorbringen zufolge fiel der brennende Adventskranz zu Boden und verursachte Brandschäden an einem Teppichboden im Wohnzimmer sowie Rußschäden an Decken und Wänden von Wohnzimmer und Küche, deren Beseitigung Kosten in Höhe von insgesamt 6.959,29 DM mit sich bringe.
In einer Schadensanzeige an den Beklagten vom 18.2.1998 schilderte die Klägerin den Vorfall wie folgt
„Über meinem Couchtisch hing der Adventskranz, auf dem die Kerzen brannten. Ich lag auf dem Sofa und las ein Buch. Dabei bekam ich nicht mit, daß der Adventskranz Feuer fing und explosionsartig in Flammen aufging. Ich rannte zur Küche, holte Wasser und versuchte den Kranz zu löschen, was mir aber erst beim dritten Versuch gelang. Inzwischen waren Teile des Kranzes auf den Couchtisch gefallen, dieser zerbrach und die Flammen entzündeten den Teppichboden und Teppich.“
Die Klägerin behauptet, daß der Adventskranz bis zu seinem Entflammen keine Anzeichen für eine Austrocknung gezeigt habe wie etwa Nadeln oder Verfärbung. Ihre Darstellung in der vorgerichtlichen Schadensanzeige, daß der Adventskranz „Feuer f[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/brand7.htm

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