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Verkehrsunfallverursachung durch Sattelzuggespann

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Innenausgleich der Versicherungen
LG Frankfurt – Az.: 2-15 S 196/19 – Verfügung vom 24.03.2020

In pp. beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
1. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 1, 2 S. 1 VVG in Höhe von € 1.182,29 zusteht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 78 VVG auf das Verhältnis zwischen den Parteien anwendbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 21.01.2016 – C-359/14, C-475/14, BeckRS 2016, 80187) ist die Frage, ob der Versicherer einer Zugmaschine, der den gesamten Unfallschaden des Geschädigten beglichen hat, den Versicherer des Anhängers in Regress nehmen kann, in drei Schritten zu prüfen.

Erstens ist festzustellen, wie der Schadensersatz zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Halter des Anhängers aufzuteilen ist. Da es sich bei der Schadensersatzpflicht um ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Rom-II-Verordnung handelt, ist das anwendbare Recht nach den Vorschriften dieser Verordnung zu bestimmen. Nach Art. 4 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist. Gemäß Art. 15 lit. a, b Rom-II-VO ist dieses Recht maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung sowie für ihre Teilung (EuGH a.a.O., Tz. 50-53).

Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar, da der Schaden in Deutschland eingetreten ist. Nach deutschem Recht haften Halter der Zugmaschine und Halter des Anhängers gemäß § 7 Abs. 1 StVG gesamtschuldnerisch (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.03.2008 – 14 U 108/07, BeckRS 2008, 9884, Tz. 16).


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