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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung einer Abfindung

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BAG, Az.: 9 AZR 513/03, Urteil vom 15.06.2004
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 2003 – 10 Sa 395/03 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2002 – 30 Ca 14998/02 – hinsichtlich des Zahlungsantrags abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2002 – 30 Ca 14998/02 – wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.857,27 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juli 1999 zu zahlen.

Hinsichtlich der weiterreichenden Zinsansprüche wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 8. Juli 2002 bedingten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Symbolfoto: totallypic / Bigstock

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin war seit September 1990 bei der Beklagten als Revisorin tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war die Kündigungsfrist mit sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres vereinbart. Im Übrigen sollten die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Am 20. Mai 1999 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Dort heißt es in Nr. 1, das Arbeitsverhältnis werde auf Veranlassung der Arbeitgeberin zum 30. Juni 1999 beendet. Außerdem ist bestimmt:

„3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Arbeitnehmerin eine einmalige Abfindung nach §§ 9/10 KSchG in Höhe von DM 9.500,00 brutto für netto zum 15. Juli 1999.

4. Die Arbeitnehmerin erhält bei Ausscheiden aus der Firma ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis, in dem die Leistungsbeurteilung wie folgt lautet: „Frau R hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“

5. Die Arbeitnehmerin erklärt, daß sie auf das Recht verzichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich prüfen zu lassen oder sonstige Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen. Davon ausgenommen ist die ordnungsgemäße Abrechnung des ArbeitsverhÃ[…]


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