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Teilungsversteigerung – Verfahrenseinstellung gesundheitliche Einschränkung des Miteigentümers

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LG Freiburg – Az.: 4 T 142/18 – Beschluss vom 11.02.2019

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 06.07.2018, Az. 2 K 22/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß 180 Abs. 2 Satz 2, 30b Abs. 3 ZVG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, weil der Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren war. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

1) Die sofortige Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 568 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Die Frist begann am 18.07.2018 und endete am 31.07.2018. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ging am 01.08.2018 und mithin verfristet beim Amtsgericht ein. Der Antragsgegnerin war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl in die versäumte Beschwerdefrist als auch in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren.

a) Nach § 233 Abs. 1 ZPO ist einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist gehindert war. Da die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem angefochtenen Beschluss korrekt ist, muss die Antragsgegnerin das fehlende Verschulden glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 12). Eine Erkrankung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der Betroffene wegen einer krankheitsbedingten körperlichen oder geistigen Behinderung die Frist versäumt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 – IVb ZB 55/84 –, Rn. 6, juris) oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 24. März 1994 – X ZB 24/93 –, Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO.

b) Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin durch ergänzende Atteste glaubhaft gemacht. Die Atteste sind zwar relativ pauschal gehalten, attestieren jedoch ein dauerndes Unvermögen zur Beachtung von Fristen und Anfertigung von Schriftsätzen. Die Atteste sind auch vor dem Hintergrund eines im Jahr 2016, aber alsbald wieder aufgehobenen Betreuungsverfahrens für die Antragsgegnerin sowie dem fachärztlichen Gutachten von Prof. … aus dem familiengerichtlichen Verfahren pl[…]


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