OLG Köln – Az.: I-2 Wx 169/19 – Beschluss vom 03.07.2019
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.05.2019 wird der am 09.05.2019 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergheim, KT-2371-20, aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) u.a. beantragt, den Eigentumswechsel des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes vom Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) im Grundbuch einzutragen (Bl. 111 d.A.). Dem Schriftsatz hat er den von ihm notariell beurkundeten Vertrag vom 31.01.2019 – UR.Nr. 1xx/2019 – beigefügt, mit dem der Beteiligte zu 1) diesen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2) verkauft und aufgelassen hat (Bl. 112 ff. d.A.). Weiterhin hat der Verfahrensbevollmächtigte (u.a.) die beglaubigte Verwalterzustimmung vom 12.03.2019 – UR.Nr. 3xx/2019 des Notars Dr. A in B (Bl. 126 f. d.A.) – sowie eine beglaubigte Abschrift vom 15.03.2019 der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 07.09.2017, beglaubigt am 12.01.2018 – UR.Nr. 5x/2018 des Notars Dr. A in B -, vorgelegt (Bl. 130 ff. d.A.).
Mit Zwischenverfügung vom 09.05.2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beglaubigung der Verwalterzustimmung § 15 Abs. 3 GBO nicht beachtet worden sei (Bl. 138 f. d.A.). Die Bestätigung gem. § 15 Abs. 3 GBO sei erforderlich, weil Entwurfs- und Beglaubigungsnotar nicht identisch seien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 06.06.2019 gesetzt.
Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten am 10.05.2019 zugestellte Zwischenverfügung hat dieser mit am 24.05.2019 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 14.05.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 141 f. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er, der Verfahrensbevollmächtigte, die Verwalterzustimmung auf Eintragungsfähigkeit geprüft habe, was „hier ausdrücklich bestätigt“ werde. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBO sei auf die Verwalterzustimmung nicht anwendbar. Die in dieser Vorschrift statuierte Prüfungspflicht betreffe nur die eigentlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO wie z.B. die Eintragungsbewilligung, nicht aber ergänzende Erklärungen wie Vollmachten und Genehmigungen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden. D[…]