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Kaffee im Mietwagen verschüttet – Haftung

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AG Bonn – Az.: 118 C 158/17 – Urteil vom 26.01.2018

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 750 EUR seit dem 23.08.2017 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klageforderung, soweit sie nicht bereits mit Anerkenntnisurteil vom 01.09.2017 zugesprochen wurde, ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin steht darüber hinaus der geltend gemacht Zinsanspruch aus §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu. Verzug ist insoweit durch Zustellung der Anspruchsbegründung eingetreten.

Der Klägerin steht aus dem Mietvertrag jedoch kein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 573,03 EUR zu.

Denn die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Beklagte lediglich bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von 750 EUR für von ihm verursachte Schäden am gemieteten Fahrzeug haftet, sofern ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

So liegt der Fall hier. Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, wie generell der Konsum von Heißgetränken während der Fahrt im Unfallrecht zu bewerten ist.

Denn jedenfalls wenn der Vermieter Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für Getränke während der Fahrt benutzt. Das Greifen nach einem Getränk in dieser Vorrichtung ist von der Gefahrenlage auch nicht mit dem Greifen nach herunter gefallenen Gegenständen im Fußraum vergleichbar, da die Haltevorrichtungen üblicherweise so angebracht sind, dass ein Griff dorthin mit einer Hand möglich ist, ohne die Aufmerksamkeit in erheblicher Weise vom Verkehr abzulenken.

Dass der Beklagte dabei versehentlich den Becher nicht richtig griff, sondern nur am Deckel anfasste, stellt zwar eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, diese ist jedoch nicht in besonders schwerem Maß (§ 277 BGB) verletzt worden. Es handelt sich vielmehr um einen Fehler, der leicht passiert, gerade wenn man sich auf den Straßenverkehr konzentriert.

Auch das Verreißen des Steuerrads, nachdem sich heißer Kaffee auf sein[…]


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