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Hausratversicherung – Erweiterung der Stehlgutliste nach 10 Monaten

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Überarbeitung der Stehlgutliste / Wertgegenstandsliste
KG Berlin – Az.: 6 U 143/15 – Beschluss vom 10.05.2017

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt wegen eines streitigen Kellereinbruchs, der sich zwischen dem 24. November 2011 und dem 19. Januar 2012 ereignet haben soll und bei dem aus dem Kellerabteil, das der Kläger nutzte, diverse Gegenstände entwendet worden sein sollen, vom Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von – nach einer vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 5.000,- EUR – weiteren 29.152,85 EUR aus einem bestehenden Vertrag über eine Hausratsversicherung.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das Vorliegen eines äußeren Bildes eines versicherten Einbruchsdiebstahls vorliege, die Angaben des Klägers aber nicht geeignet seien, dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des Umfangs der entwendeten Gegenstände zu vermitteln. Der Beweisantritt durch den erst in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen sei verspätet. Es könne ungeklärt bleiben, ob der Beklagte wegen versuchter arglistiger Täuschung seitens des Klägers leistungsfrei sei.

Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Es hätte die beantragte Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewähren müssen. Der Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei nicht verspätet.

Der Kläger trägt vor, welche Wahrnehmungen der Zeuge … beim Verbringen von Gegenständen in den Kellerverschlag gemacht habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 161, 162 d. A.) verwiesen.

Der Kläger habe auch die Stehlgutliste an die Polizei gefaxt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu veru[…]


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