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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsstrafenansprüche – Missbräuchlichkeit der Geltendmachung

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LG Freiburg (Breisgau), Az.: 12 O 12/10, Urteil vom 12.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Foto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Gegenstand des Rechtsstreits sind Vertragsstrafenansprüche des Klägers wegen behaupteter erneuter wettbewerbsrechtlicher Verstöße der Beklagten nach entsprechender Unterwerfungserklärung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung der gezahlten Abmahnkosten, weil der Kläger missbräuchlich handele.

Am 27. März 2009 hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Parfum zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne ordnungsgemäß über die nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren, insbesondere wenn a) ungenügende Widerrufsbelehrungen vorliegen, b) die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlt, c) das Widerrufsrecht auf 28 Tage verkürzt wird anstelle von 1 Monat, d) die Käuferrechte vollends auf die Klauseln der eigenen AGBs limitiert werden.“

Der Kläger trägt vor, trotz Unterzeichnung der strafbewehrte[…]


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