OLG München
Az: 5 U 2020/10
Urteil vom 22.06.2010
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2010 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 1.133,66 € am 15.06.2004 mit der Girokonto-Nr. ………. fällig gestellt,
am 23.07.2004 mit 1.311,– €,
am 15.04.2005 mit 877,– €,
am 18.04.2006 mit 943,– €,
am 17.04.2007 mit 869,– €,
als Saldo mit der Konto-Nr. ……. übermittelt worden ist, zu widerrufen.
III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 775,64 € zu bezahlen.
IV. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung eines Eintrags im Schuldenregister der SCHUFA AG (nachfolgend: Schufa) durch Widerruf einer diesbezüglichen Mitteilung der Klägerin an die Schufa, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger war aufgrund eines „Rahmenvertrages“ vom 02.04.2001 (Anlage K 1) gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber eines Kontos bei der Beklagten. Die Ehe des Klägers wurde nach vorangegangener Trennung am 02.08.2005 rechtskräftig geschieden. Aufgrund einer Kontokündigung vom 08.07.2004 durch die Beklagte ist das Konto mit einem Schuldsaldo von 1.160,03 € (so der Vortrag der Beklagten; der Kläger trägt einen Schuldsaldo von 1.180,23 € vor) aufgelöst worden. Aufgrund einer ersten Meldung der Beklagten an die Schufa erfolgte ein diesbezüglicher Eintrag bei der Schufa am 23.07.2004. Am 06.08.2004 zahlte der Kläger mit dem Vermerk „vereinbarte Hälfte … von 1.160,03 €“ an die Beklagte 581,02 €. Nachfolge[…]