Bundesgerichtshof
Az: V ZR 17/07
Urteil vom 15.02.2008
Leitsätze:
a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.
b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejenigen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschli[…]