Landgericht Osnabrück
Az.: 7 S 641/02
Urteil vom 04.02.2003
rechtskräftig!
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Wurden nach einem behaupteten EC-Kartendiebstahl Abhebungen mit der richtigen PIN-Nummer getätigt, so ist noch kein Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Aufbewahrung der PIN-Nummer durch den Bankkunden gegeben. Die korrekte PIN-Nummer kann nämlich auch einfach „ ausgespäht“ worden sein.
Sachverhalt:
Der klagende Kunde hatte von seiner Bank eine Kreditkarte und eine EC-Karte zur Verfügung gestellt bekommen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beschränkt sich die Haftung des Kunden bei Diebstahl und/oder Missbrauch auf einen Höchstbetrag von 100 DM, es sei denn, dass er seine Pflichten grob fahrlässig verletzt (z.B. wenn er die PIN auf der Karte vermerkt oder die Nummer zusammen mit dieser verwahrt).
Nach Angaben des Klägers, wurde ihm sein Portemonnaie mit der Kreditkarte an einer Tankstelle gestohlen, nachdem er an dieser getankt und mit seiner EC-Karte bezahlt hatte. Mit der gestohlenen Kreditkarte wurden später 4 Bargeldabhebungen von je 1.000 DM vorgenommen. Die beklagte Bank verweigerte den Ersatz des Schadens mit der Begründung, dass die PIN-Eingabe bei der Kreditkarte in allen Fällen ohne Fehler erfolgt sei. Daher spreche der Anschein dafür, dass der Kläger das Geld entweder selbst abgehoben oder die PIN unsachgemäß aufbewahrt hat.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Osnabrück gab der Klage des Bankkunden statt. Denn unabhängig von elektronischen Möglichkeiten ist ein einfaches „Ausspähen“ der PIN durch Dritte möglich. Es gibt bei vielen Bankautomaten, Kassenautomaten etc. Einsichtmöglichkeiten um die PIN-Nummer auszuspähen. So kommen in Geschäften lediglich handgroße Terminals zur Anwendung, die kaum Sichtschutz bieten und leicht von anderen Kunden vor und hinter den Kassen eingesehen werden können. Da Kartenkunden derzeit nicht ausreichend gegen ein „Ausspähen“ ihrer PIN-Nummer geschützt sind, ist ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Bankkunden nicht berechtigt
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