LAG Hamburg, Az.: 8 Sa 109/12, Urteil vom 30.05.2013
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 (3 Ca 325/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern um die Arbeitszeit der Klägerin.
Die 1986 geborene, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten als Assistenzkraft beschäftigt. Ihr durchschnittliches Monatsgehalt betrug zuletzt € 2.654,- brutto. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft und beschäftigt ca. 45 Mitarbeiter. Bis zur ihrer Elternzeit arbeitete die Klägerin in Vollzeit täglich von 8 – 17 Uhr, Freitags von 7 – 15 Uhr.
Mit E-Mail vom 21.09.2011 (Anl. A2, Bl. 8 d.A.) an die Beklagte kündigte die Klägerin ihre Rückkehr aus der Elternzeit zum 11.06.2012 an. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„nach reiflicher Überlegung sind wir nun zu dem Entschluss gekommen, dass ich 5 x 6 Stunden, also von 08:00 bis 14:00 arbeiten möchte. Eine Pause würde ich dann nicht machen (braucht man ja nicht, wenn man nur 6 Stunden arbeitet).
…
Ich hoffe, dass das auch P. Be. Vorstellungen entspricht und warte auf seine/ihre Rückmeldung.“
Symbolfoto: fizkes/BigstockAm 03.02.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten ein für die Beantragung eines Kita-Platzes bestimmtes Formular zur Arbeitszeitbescheinigung (Anl. A7, Bl. 17 d.A.), welches im oberen, vom Arbeitnehmer auszufüllenden Teil Angaben zu Kind und Eltern sowie zur Entfernung zwischen Kita und Arbeitsstätten, im unteren, vom Arbeitgeber auszufüllenden Teil, Angaben zum Arbeitsverhältnis und zur Arbeitszeit vorsieht. In dem vom Arbeitgeber auszufüllenden unteren Bereich hatte die Klägerin bereits die von ihr gewünschten Arbeitszeiten (täglich von 8 – 14 Uhr) eingetragen. Die Beklagte strich handschriftlich das von der Klägerin angegebene Arbeitsende 14 Uhr und ersetzte es für die Tage Montag bis Donnerstag durch 17 Uhr und für Freitags durch 15 Uhr. Das von Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Formular wurde der Klägerin am 13.03.2012 von Frau To., einer Mitarbeiteri[…]