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Vormerkung zur Sicherung eines Rückforderungsrechts – Löschung

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Rückforderungsrecht und Grundbuchänderung: Ein Rechtsdilemma
Die komplexe juristische Auseinandersetzung dreht sich im Kern um die Fragen des Rückforderungsrechts und der daraus resultierenden Änderungen im Grundbuch. Die konkrete Problemstellung entstand durch das Verhalten eines Veräußerers, der sich das Recht vorbehalten hatte, den Vertragsgrundbesitz zurückzufordern, wenn der Erwerber ohne seine schriftliche Zustimmung über den Vertragsgrundbesitz verfügt. Die Situation wurde noch komplexer, als das Rückforderungsrecht aufgrund des Todes des Erwerbers in Kraft treten sollte. Die Schlüsselfrage, die sich aus dem vorgegebenen Fall ergibt, ist, ob das Rückforderungsrecht, das ursprünglich den erstehelichen Kindern des Verstorbenen zustand, rechtlich aufgehoben werden kann und welche Auswirkungen dies auf das Grundbuch hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 217/19 >>>

Erschienene Rechte und Grundbuchamt
Zunächst einmal schien der Fall klar zu sein. Der Erschienene (Beteiligter zu 2) gab sein Rückforderungsrecht gemäß der Vorurkunde auf, sodass das Recht an die erstehelichen Kinder überging. Als das Grundbuchamt jedoch über die Änderungen im Grundbuch informiert wurde, stellte es sich gegen diese Entscheidung. Das Amt argumentierte, dass die Vormerkung, die das Rückforderungsrecht sicherte, nicht ohne die Mitwirkung der erstehelichen Kinder gelöscht werden könne.
Ablehnung durch das Grundbuchamt
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Löschung der Vormerkung mit der Begründung ab, dass der Wegfall des Anspruchs des Beteiligten zu 2 nicht auch den Wegfall des Anspruchs der Kinder zur Folge habe. Es betonte, dass die Vormerkung einen eigenen Anspruch absichere und es sich bei dem Anspruch der erstehelichen Kinder um eine Alternativberechtigung handle.
Beschwerde und Rechtsinterpretation
Die Entscheidung des Grundbuchamts wurde jedoch angefochten. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass es sich nicht um eine Alternativberechtigung handele, da das Recht der erstehelichen Kinder nur dann bestehen sollte, wenn der Beteiligte zu 2 vor seiner Ehefrau versterben sollte. Es wurde daher lediglich von einer Ersatzberechtigung ausgegangen. Zudem wurde die Vereinbarung aus dem Jahr 1993 nicht als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, da ein eigenes Recht der erstehelichen Kinder nicht beabsichtigt gewesen sei.
Klärung des Sachverhalts und abschließende Feststellung
In der abschließenden Betrachtung des Fall[…]


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