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Bauvertrag – Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

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OLG München – Az.: 28 U 3648/19 Bau – Beschluss vom 30.10.2019
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019, Az. 5 O 9957/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I. Urteil des Landgerichts:

Das Landgericht hat die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 a BGB a.F. in Höhe von 201.364,84 € (beantragt war zuletzt eine solche in Höhe von 203.432,28 €) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dies begründete das Landgericht zusammengefasst wie folgt:

Ein Verzicht auf das Verlangen einer Bauhandwerkersicherung sei gem. § 648 a Abs. 7 BGB a.F. unwirksam.

Die Freigabe einer Zahlung in Höhe von 1.774,03 € entspreche nicht den Anforderungen an einer Schlusszahlungserklärung i.S. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.

Die Klägerin unterliege dem Schutzzweck des § 648 a BGB.

Sie sei auch nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich die Vorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil sie andernfalls den Zahlungsanspruch nicht durchsetzen könne.

Es komme hierbei nicht darauf an, dass der Beklagte derzeit noch keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht habe, da er dies in noch laufender Gewährleistungsfrist jederzeit tun könne.

Die Klägerin habe ihren dem Grunde nach unstreitigen Vergütungsanspruch der Höhe nach schlüssig vorgetragen.

Die teilweise Klageabweisung beruhe auf einem Verzicht der Klägerin im Termin vom 4.6.2019 auf das Verlangen einer Sicherung für die Schlussrechnungsposition 2.15.30.

II. Berufung des Beklagten:

Der Beklagte will mit seiner Berufung eine Abänderung des Ersturteils und Klageabweisung erreichen.

Er rügt, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, wonach es nicht darauf ankomme, beklagtenseits keine Mängel geltend gemacht worden seien, unzutreffend sei.

Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass § 648 a BGB ein Leistungsverweigerungsrecht darstelle. Da es von der Klägerin, welcher gegenüber der Beklagte weder vor noch nach der Abnahme Mängel gerügt habe und vorbehaltlos die Abnahme erklärt habe, nichts zu verweigern gebe, könne ke[…]


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