KG Berlin – Az.: 6 W 46/11 – Beschluss vom 16.12.2011
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint. Der Antragsteller berücksichtigt nicht, dass es für die Auslegung der Klausel in § 1 Nr. 2 e) VHB 96 über die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, nicht darauf ankommt, ob der Begriff „Handelsware“ ausdrücklich aufgeführt wird. Es kommt darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel versteht. Danach umfasst schon der Wortlaut der Klausel Handelsware nicht, weil es sich bei dieser um kein „Arbeitsgerät“ handelt. Die Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2007, 1695 f.) stützt die Auffassung des Antragstellers nicht, denn danach soll der Begriff „Arbeitsgeräte“ so weit ausgelegt werden, dass alle Gegenstände umfasst sind, die der Versicherungsnehmer zu seiner Berufsausübung benötigt. Das OLG Koblenz lässt jedoch ausdrücklich offen, ob von der Hausratsversicherung durch die Begriffe „Arbeitsgeräte“ und „Einrichtungsgegenstände“ alle Sachen umfasst sind, die in der Geschäftsversicherung zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung zählen (OLG Koblenz, a. a. O. – zitiert nach juris: Rdnr. 23). Es befasst sich mit Handelsware nicht, sondern nimmt lediglich zu Medikamenten Stellung, die ein Arzt für seine Patienten erworben hat, um sie bei diesen anzuwenden. Dies macht die ärztliche Tätigkeit als Beruf aus. Darum geht es hier nicht.
Der Antragsteller trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Umwidmung von Handelsware in Hausrat, d. h. hier: Arbeitsgerät oder Einrichtungsgegenstand, erfolgt ist. Daran fehlt es. Mit seinen Angaben allein, die zudem im Hinblick auf das Schreiben K 5 auch widersprüchlich sind, kann er den Nachweis nicht führen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch das äußere Bild eines versicherten Diebstahls nicht hinreichend dargelegt ist. Fest steht nach dem Vortrag des Antragstellers, dass zwei Vorhängeschlösser entwendet worden sein sollen, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, wie diese überwunden worden sind. Danach lässt sich ein Einbruch mangels Einbruchs[…]