Rechtsstreit um Verjährung eines Auszahlungsanspruchs aus Lebensversicherung
Ein aktueller Fall, der vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wurde (Az.: 2 O 180/18), berührt die komplexe Materie der Versicherungsverträge, insbesondere im Hinblick auf Lebensversicherungen und deren Auszahlungsansprüche. In diesem Fall wurde der Antrag auf Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags abgelehnt, da der Versicherungsnehmer den Anspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Die Hauptproblematik in diesem Fall liegt in der Frage, ob der Kläger rechtzeitig Kenntnis über den Fälligkeitstermin der Versicherungsleistung und den Beginn der Verjährungsfrist hatte.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 180/18 >>>
Bezugsrecht und Kenntnis des Versicherungsnehmers
Der Kläger war der unwiderrufliche Bezugsberechtigte des Versicherungsvertrags. Laut der Beklagten war der Kläger seit 1988 als Antragsteller und ursprünglicher Versicherungsnehmer bekannt und hatte Kenntnis über den streitgegenständlichen Anspruch durch die jährlich übersandten Kontoauszüge. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände Kenntnis von der Fälligkeit der Versicherungsleistung hatte und somit die Verjährungsfrist rechtzeitig hätte einhalten können.
Unbegründete Klage und Verjährung
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei es nicht relevant, ob der Versicherungsschein vorgelegt wurde oder nicht. Dies ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen. Der Kläger kannte den Inhalt des Vertrags und war auch über die Laufzeit informiert, da er den Antrag auf Abschluss der Versicherung gestellt hatte und Geschäftsführer der insolventen GmbH war.
Fahrlässige Unkenntnis des Klägers
Die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise keine Kenntnis von dem im Schreiben der Beklagten genannten Betrag hatte, war unerheblich, da diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es war seine Pflicht, sich nach Ablauf der Versicherung bei der Beklagten zu erkundigen. Er kannte unstreitig die Kontoauszüge, insbesondere die Anlage B4.
Schlussbemerkung und Erkenntnis aus dem Fall
Insgesamt offenbart der Fall wichtige Aspekte rund um den Anspruch auf Auszahlung von Lebensversicherungsverträgen und deren Verjährung. Es wurde deutlich, dass Versicherungsnehmer verpflichtet sind, sich selbst über ih[…]