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Feststellung einer Vaterschaft ohne Abstammungsuntersuchung

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OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 68/22 – Beschluss vom 17.10.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Gericht stellt Vaterschaft fest trotz Weigerung der Mutter zur Mitwirkung an Gutachten
Das Amtsgericht Darmstadt hat in einem Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung entschieden, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A ist, obwohl die Mutter ihre Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten verweigert hat. Der Antragsteller hatte das Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, als Vater des am XX.XX.2020 geborenen Kindes festgestellt zu werden. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers auf Vaterschaftsfeststellung stattgegeben, nachdem sowohl der Antragsteller als auch die Kindesmutter vor Gericht ausgesagt hatten, in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Da die Mutter eine Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten verweigerte, wurde diese Entscheidung auf Basis des erhobenen Beweismaterials getroffen. Das Gericht betonte, dass eine Beweisvereitelung durch einen Beteiligten im Abstammungsprozess nicht zum Nachteil des Verfahrensgegners ausschlagen darf. Es werde daher so behandelt, als hätte die Begutachtung keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft in Sinne des § 1600 d Abs. 2 BGB erbracht. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Beweisvereitelung der Kindesmutter berücksichtigt. Diese hatte sich geweigert, eine Blutentnahme und serologische Begutachtung durchführen zu lassen, obwohl sie zuvor bestätigt hatte, in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Antragsteller gehabt zu haben. Die Anwendung des Rechtsgedankens der Beweisvereitelung ist laut Rechtsprechung des BGH gerechtfertigt, wenn eine Person ohne rechtfertigenden Grund die Mitwirkung an weiteren Untersuchungen verweigert und dadurch das Ergebnis der Untersuchung zu fürchten scheint. Da die Kindesmutter notwendige Untersuchungen unberechtigt verweigert hatte und eine Anwendung von Zwang in Rumänien nicht möglich war, wurde sie vom Gericht so behandelt, als hätte die Untersuchung keine Zweifel an der Vaterschaft erbracht. Eine vorherige Hinweisgabe auf die mögliche Anwendung der Grundsätze über die Beweisvereitelung sowie eine besondere Fristsetzung wurden eingehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung de[…]


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