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Grundstückskaufvertrag – Berechtigung zum Rücktritt

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Rücktrittsberechtigung bei Grundstückskauf – Interpretation von Verträgen und die Bedeutung der Eigentumsübergabe
Der vorliegende Fall dreht sich um eine rechtliche Auseinandersetzung, die sich aus dem Rücktritt eines Grundstückskaufvertrags ergibt. Im Zentrum steht das juristische Problem des Eigentumserwerbs an parzellierten Grundstücken. Die Hauptsorge liegt darin, ob der Käufer im Fall der Umwandlung eines ursprünglichen Grundstücks in mehrere neue Parzellen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechtsfrage, die geklärt werden soll, befasst sich hauptsächlich mit den Bedingungen und Umständen, unter denen ein solcher Rücktritt stattfinden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 489/19 >>>

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Die Voraussetzungen für den Rücktritt
Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlich gegenüber dem Beklagten erklärt. Gemäß § 346 I BGB müssen, wenn einer Partei ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, die empfangenen Leistungen zurückgegeben und die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden. In diesem Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Käuferin ist wirksam vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurückgetreten.
Die Rolle der Parzellierung
Das ursprüngliche Flurstück 01 wurde im Jahr 2011 parzelliert, daraus entstanden die heutigen Flurstücke 02 und 03. Um den Eigentumserwerb der überbauten Fläche des ursprünglichen Flurstücks 01 zu ermöglichen, hat der Beklagte im Jahre 2011 das Flurstück 03 aus dem ursprünglichen Flurstück 01 herausparzellieren lassen. Der Zeuge X hat ebenfalls bestätigt, dem Beklagten dazu geraten zu haben, so zu verfahren, um einen Grundstückserwerb auch an der überbauten Fläche zu ermöglichen.
Auslegung des Vertrages und der Kaufpreiszahlung
Die Kaufpreiszahlung spielt eine wichtige Rolle bei der Eigentumsübertragung. Nach dem Kaufvertrag gehen Besitz, Nutzen und Lasten, einschließlich laufender Steuern, öffentlicher Abgaben und das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Die Übergabe und Bezugsfertigkeit sollten nicht vor dem 01.03.2012 erfolgen.
Grundsätze der Vertragsauslegung
Bei der Auslegung des Vertrages ist[…]


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