Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldbescheid – Einspruchseinlegung per Email unzulässig

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Digitalisierung trifft Rechtsprechung: E-Mail-Einspruch gegen Bußgeldbescheid unzulässig
In der heutigen, stark digitalisierten Gesellschaft mag es verwunderlich klingen, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail als unzulässig gilt. So entschied das Amtsgericht Aschersleben (Az.: 6 OWi 139/23) in seinem Beschluss vom 18. Juli 2023. Hierbei ist es besonders interessant, dass die formale Einlegung des Einspruchs die zentrale Rolle im vorliegenden Fall spielt. Ein Betroffener hatte versucht, per E-Mail Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, doch das Gericht sah dies als unzulässig an. Der Schlüsselaspekt dieses Falles dreht sich um die Interpretation und Anwendung von Verfahrensregeln in Zeiten der Digitalisierung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 139/23 >>>

[toc]
Frist und Form: Wichtige Aspekte bei der Einspruchseinlegung
In diesem Fall hatte der Betroffene, nachdem er einen Bußgeldbescheid erhalten hatte, versucht, innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen Einspruch per E-Mail einzulegen. Er wurde jedoch mit der Information konfrontiert, dass dieser digitale Übertragungsweg nicht zulässig sei. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Behörde erfolgen. Die Behörde hat keinen zusätzlichen Übertragungsweg, wie z.B. die Einlegung per E-Mail, eröffnet.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Da die formgerechte Einlegung des Einspruchs nicht erfolgt war, hatte der Betroffene seine Frist versäumt. Er beantragte daraufhin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ihm jedoch nicht gewährt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung unter dem Verwerfungsbescheid vom 3. Mai 2023 war im Gegensatz zur Rechtsmittelbelehrung unter dem Bußgeldbescheid vom 21. März 2023 korrekt.
Schriftform und die Grenzen der Digitalisierung
Das Gericht verwies auf die Tatsache, dass das Dokument, das den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthält, die Schriftform erfüllen muss. Auch wenndie Art und Weise, wie Dokumente „schriftlich“ bei Gerichten und Behörden eingereicht werden können, zunehmend komplexer wird, ist es Aufgabe des Rechtsbehelfsführers, sich über die genaue Art der Schriftform selbst zu informieren. Dieses Urteil zeigt, dass trotz der fortschreitenden Digitalisierung, die Gesetze die Grenzen setzen.
Impakt des Urteils und zukünftige Imp[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv