Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 9 Sa 378/08
Beschluss vom 21.07.2008
In dem Rechtsstreit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.09.2007 – 11 Ca 277/07 – als unzulässig verworfen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1.
Der Berufungsklägerin ist das in vollständiger Form abgefasste Urteil der ersten Instanz am 07.02.2008 zugestellt worden. Die gesetzliche Frist zur Einlegung der Berufung ist am 17.03.2008 abgelaufen (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Innerhalb dieser Frist ist ein Berufungsschriftsatz gegenüber der Beklagten zu 1) beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht eingegangen. Die am 06. März 2008 eingegangene Berufung vom 06.03.2008 richtet sich lediglich gegen die Beklagte zu 2). Die Berufung vom 06.03.2008 führt im Rubrum für die Klägerin Frau B. auf und nennt als Beklagte das D. GmbH. Eine Nummerierung der Beklagten (zu 1) oder zu 2)) ist nicht erfolgt. Dem Berufungsschriftsatz lag das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover bei, aus dem für das Beklagtenrubrum die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) ersichtlich war. Als Berufungsantrag wird angekündigt: „Das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung der ersten Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.“
In der nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 04.04.2008 am 08. Mai 2008 eingegangenen Berufungsbegründung, die kein Rubrum mehr enthält, ergab sich erstmals aus den nunmehr konkret gefassten Anträgen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden sollen (Blatt 184 d. A.).
2.
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe, für wen und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Das bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst b[…]