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Wohnungsmangel – Schadensersatzanspruchs des Mieters bei Verzug des Vermieters

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Mieterschutz: Entschädigungsanspruch bei verzögerter Mangelbeseitigung
Die Thematik von Wohnungsmängeln und die daraus resultierenden Rechtsfolgen stellen ein zentrales Element im Mietrecht dar. Ein solches Problem war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock (Az.: 3 U 91/18), die am 03.08.2020 erging. Der Kern des Falls drehte sich um den Anspruch eines Mieters auf Schadensersatz wegen eines nicht rechtzeitig behobenen Wohnungsmangels. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob der Vermieter trotz wiederholter Aufforderung zur Mangelbeseitigung im Verzug war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 91/18 >>>

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Verzug des Vermieters und Schadensersatzanspruch
Der Kläger zeigte im Januar 2010 einen Mangel der Mietsache an und forderte dessen Beseitigung. Trotz entsprechender Aufforderung und selbst einer Mahnung blieb der Mangel bestehen. Er argumentierte, dass der Mangelbeseitigungsanspruch bereits mit Auftreten des Mangels entsteht und der Vermieter somit in Verzug geraten sei. Eine wichtige Frage war dabei, ob der Handwerker, der vom Vermieter zur Mangelbeseitigung beauftragt wurde, als Erfüllungsgehilfe des Vermieters zu betrachten ist. Es wurde weiter behauptet, dass ein Verschulden des Handwerkers darin liege, den Vermieter nicht auf die Unzulänglichkeit seines Mangelbeseitigungsversuches hingewiesen zu haben.
Verschulden und Haftung
Es wurde argumentiert, dass selbst wenn die Parteien eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters vertraglich ausgeschlossen hätten, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 3. Alternative BGB zusteht. Dieser Paragraph sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter den Schaden zu ersetzen hat, der diesem wegen eines Mangels der Mietsache entsteht. Die Position des Klägers war also, dass trotz vertraglicher Regelungen ein unmittelbares Verschulden des Vermieters vorliegt.
Beurteilung durch das OLG
Trotz der detaillierten Darlegung des Klägers entschied das OLG Rostock, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Gerichtsentscheidung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Gericht hielt es f[…]


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