OLG Hamm – Az.: I-7 U 76/19 – Urteil vom 09.04.2021
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (AZ I-2 O 67/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
(Symbolfoto: Patryk Kosmider/Shutterstock.com)Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme durch Einholung eines lichttechnischen Gutachtens teilt der Senat die Ansicht des erstinstanzlich erkennenden Richters, dass die streitgegenständliche Stufe in einer Entfernung von 2,45 m vom Hauseingang mit einer Höhe von ca. 10 cm auf der zur Straße hin abschüssigen Zuwegung des Grundstücks der Beklagten, G-Str. ## in N zum Unfallzeitpunkt ausreichend erkennbar war. Damit ist der Sturz des Klägers am 00.00.2018 gegen 6 Uhr morgens nicht durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten verursacht. Im Einzelnen:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 – juris Rn. 25 m. w. N.) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu vermeiden. Da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, aber nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist, reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht angesichts dessen nur dann, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen oder andauern gelassen wird, die für den […]