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Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums harter Drogen

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Drogenkonsum führt zu Entzug der Fahrerlaubnis: OVG Sachsen-Anhalt bestätigt Entscheidung
Ein Autofahrer verliert seine Fahrerlaubnis, weil er unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Fahrers gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zurückgewiesen und damit das Entziehen der Fahrerlaubnis aufgrund von fehlender Fahreignung bestätigt. Dabei stellte das Gericht heraus, dass der Nachweis von harten Drogen im Blut des Fahrers bereits ausreicht, um die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung zu begründen. Damit bleibt der Entzug der Fahrerlaubnis rechtens.

Direkt zum Urteil Az: 3 M 176/21 springen.

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Regelvermutung der fehlenden Fahreignung bei Drogennachweis
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt führte in seiner Entscheidung aus, dass gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bereits der einmalige Nachweis von harten Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers ausreicht, um die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung zu begründen. Dabei ist es unerheblich, wie häufig die Drogen konsumiert wurden, wie hoch die Konzentration der Betäubungsmittel im Blut war oder ob der Fahrer unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es liegt beim Betroffenen, besondere Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von dieser Regelvermutung rechtfertigen würden.
Drogennachweis in der Blutprobe verwertbar
Der Fahrer hatte in seiner Beschwerde argumentiert, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung gemäß § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO nicht berücksichtigt hätte. Daraus folgte seiner Ansicht nach, dass das Untersuchungsergebnis der Blutprobe, in der Amphetamine (harte Drogen) nachgewiesen wurden, nicht verwertbar sei.

Das Oberverwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, dass die Entnahme einer Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung zulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat gemäß § 315a oder § 316 StGB begründen. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendung dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist, auch wenn die verdachtsbegründenden Tatsachen erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgetreten sind.
Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen
Die Einwände des Fahrers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg wurden somit zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsger[…]


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