LG München I – Az.: 1 S 390/18 WEG – Urteil vom 19.12.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2017, Az. 483 C 27395/16 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
2. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 30.11.2017 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf € 45.000,00 festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Beklagten sind als gemeinschaftliche Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese macht gegen die Beklagten im Hauptantrag einen Anspruch auf Duldung der Beseitigung von zwei unterhalb der Wohnung Nr. 1 der Beklagten im Untergeschoss gelegenen Räumen, an denen zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 1 aufgrund Bewilligung des Notars, (4. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 03.05.2007, vorgelegt als Anlage K 7) ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Grundbuchauszug vom 16.03.2015, vorgelegt als Anlage B 2), durch die Streithelferin der Beklagten geltend. Die streitgegenständlichen Räume sind in dem der Urkunde des Notars, als Anlage 3 beigefügten „Sondernutzungsrechtsplan Keller“ mit „Raum 1“ bezeichnet. Hilfsweise hat die Klägerin in 1. Instanz beantragt, die Beklagten zur Beseitigung der vorbezeichneten Kellerräume zu verurteilen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2017 abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständlichen Rä[…]