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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers

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Hartnäckige Arbeitsverweigerung: Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
Die vorliegende Urteilssache berichtet von einem schwierigen arbeitsrechtlichen Konflikt, der sich um die beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers dreht. In dem vom Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 398/19 am 31.07.2020 gefällten Urteil wird die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber detailliert dargestellt. Im Kern handelt es sich um die Frage, ob das bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zum 30.09.2019 rechtsgültig beendet wurde. Der Fall wirft einige komplexe und juristisch herausfordernde Fragen auf, insbesondere die Konsequenzen eines Arbeitnehmers, der wiederholt seine vertraglichen Pflichten missachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 398/19 >>>

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Verweigerung der zugewiesenen Aufgaben
Die Hauptproblematik dieses Falles liegtin der hartnäckigen Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Der betroffene Arbeitnehmer hat wiederholt versucht, sich seiner zugewiesenen Aufgabe zu entziehen, indem er die Akte zurückgab. Die Urteilsfindung lässt offen, ob der Arbeitnehmer um die Ersetzung der Akte durch eine andere bat. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Verweigerung der Arbeit ohne triftigen Grund nicht zu rechtfertigen ist. Dieses Verhalten hat das Interesse des Arbeitgebers an einer Auflösung des Arbeitsvertrages hervorgehoben, um das Risiko einer Wiederholung solcher Zwischenfälle zu vermeiden.
Mangelnde Kenntnisse oder Ausflüchte?
Die Arbeitnehmerin gab an, dass sie Unkenntnis über die Übernahme von Text mittels des forumStar-Programms hat. Dieses Argument wurde allerdings im Verlauf des Rechtsstreits aufgegriffen und vom Gericht als unglaubwürdig eingestuft. Es wurde festgestellt, dass ihre Unkenntnis nicht ursächlich für die unterbliebene Aufgabenerledigung war. In ihren handschriftlichen Ausführungen als Anlage zur Klageschrift widerlegte sie selbst ihre Unkenntnis über die Möglichkeit des Scannens.
Der Arbeitgeber in der Pflicht?
Im Rahmen des Falles wurde die Frage aufgeworfen, ob es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, eine langjährig beschäftigte Schreibkraft zu unterstützen und Hinweise zur Arbeitserleichterung zu geben. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber hier keine Verpflichtung hatte, zumal der Arbeitgeber davon ausging, dass die Arbeit innerhalb der regulären […]


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