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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeit: Befristete Änderung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 406/02
Urteil vom 04.06.2003

Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. April 2002 – 5 Sa 1853/01 – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer veränderten Wochenarbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1979 bei dem Versorgungsamt B des beklagten Landes als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie arbeitete zunächst als Vollzeitkraft und nahm in der Abteilung 3 des Versorgungsamtes Aufgaben des mittleren Dienstes im Bereich des Schwerbehindertenrechts wahr. Durch Vertrag vom 11. Mai 1984 wurde ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen unbefristet auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Am 28. Juni 1993 vereinbarten die Parteien eine befristete Vollzeitbeschäftigung der Klägerin. Diese beantragte am 22. September 1993 vergeblich, ihre Arbeitszeit ab dem 16. Juli 1994 dauerhaft auf ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren. Statt dessen verlängerten die Parteien die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin durch den Abschluß mehrerer befristeter Verträge, zuletzt am 24. März 1995 bis zum 29. Februar 2000. Während der Laufzeit dieses Vertrags trafen die Parteien am 10. August 1998 folgende Vereinbarung:
„Frau K wird in der Zeit ab 01.01.1999 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt (für die Dauer der Beurlaubung der Frau W), längstens bis 31.12.2001. Ab 01.01.2002 wird Frau K wieder als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit angestellt.“
Die Arbeitszeit der Mitarbeiterin W war für die Zeit vom 10. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermäßigt worden. Die Klägerin sollte nicht die Mitarbeiterin W, sondern die Mitarbeiterin Kö vertreten, die sich vom 17. Februar 1998 bis zum 17. Oktober 2003 im Erziehungsurlaub befindet. Diese nahm im Versorgungsamt B Aufgaben des gehobenen Dienstes im Bereich des Schwerbehindertenrechts wahr. Dabei hand[…]


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