Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 29/16 – Urteil vom 28.09.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 06.12.2014 zu zahlen abzüglich am 10.12.2020 auf die Hauptforderung gezahlter 375.000,00 € und auf die Zinsen gezahlter 93.277,09 €.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 15.06.2012 gegen 17:30 Uhr im … zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.382,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. – und zwar die Beklagten zu 1 und 2) ab dem 28.05.2015 und der Beklagte zu 3) ab dem 29.05.2015 – zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (BGH, III ZR 251/17) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf immateriellen Schadensersatz und umfassende Feststellung aufgrund eines Unfalles vom 15.06.2012 in Anspruch.
Der seinerzeit 35 Jahre alte Kläger war als Marineoffizier bei der Bundeswehr in X. tätig.
Am Unfalltage war der Kläger mit seinem Fahrrad, einem Mountainbike, unterwegs, um die Umgebung zu erkunden. Er kam dabei in das Gemeindegebiet der Beklagten zu 1). Gegen 17:00 Uhr befuhr er einen vom H.-weg abgehenden Feldweg, der in einem Waldstück endet. Für den H.-weg gilt das Verkehrszeichen 260 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; Verbot für Kraftfahrzeuge). Über die Örtlichkeiten ha[…]