OLG Bamberg – Az.: 3 U 299/21 – Urteil vom 22.12.2021
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13.07.2021 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Senatsurteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
(Symbolfoto: Vlad Ispas/Shutterstock.com)1. Der Kläger erwarb am 25.04.2018 von der Firma X. – diese Firma ist ein Vertragshändler bzw. Servicepartner der Beklagten – ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Audi, Typ A7 Sportback S-Line zum Kaufpreis von 48.000,00 € (Anlage K 1). Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt des Kaufs 33.690 km und am 14.06.2021 104.410 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten 3,0 Liter-V6-Turbodieselmotor (240 kW, Abgasnorm EU 6) ausgestattet.
Das Kraftfahrbundesamt rief zahlreiche Fahrzeuge des vorgenannten Typs – darunter auch das Fahrzeug des Klägers (vgl. Anlage K 2) – zurück, weil deren Überprüfung eine unzulässige Abschalteinrichtung ergeben habe. Darüber informierte das Kraftfahrbundesamt die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung vom 23.01.2018 (Anlage B 5). Die Beklagte entwickelte daraufhin in Absprache mit dem Kraftfahrbundesamt ein Software-Update, das die Beanstandungen beheben sollte. Das Kraftfahrtbundesamt gab die Software am 26.11.2018 frei. Der Kläger ließ das Software-Update am 08.07.2020 aufspielen (Anlage K 4).
2. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, in dem von ihm erworbenen Fahrzeug käme mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz.
Auf dieser Grundlage hat der Kläger in erster Instanz beantragt, die Beklagte wird v[…]