Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – berührungsloser Unfall beim Überholen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 10 U 1012/19 – Urteil vom 06.10.2021

I. Auf die Berufung des Klägers vom 27.02.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 01.02.2019 (Az. 10 O 4044/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.656,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.09.2014 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallgeschehen am 13.05.2014 gegen 08:40 Uhr auf der im Landkreis D. gelegenen Kreisstraße D.1 bei J. nach §§ 7, 17, 18 StV, 823 I, II, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG abgelehnt und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten, umfassenden Beweisaufnahme erscheint vielmehr eine Haftungsverteilung von 100:0 zu Lasten der Beklagten sachgerecht.

1. Unstreitig kam es zwischen dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen …… und dem von dem Beklagten zu 2) geführten MB-Trac, amtliches Kennzeichen … …, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, am 13.05.2014 auf der Kreisstraße D. 1 bei J. zu keiner Berührung, so dass die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Halterhaftung bei sog. berührungslosen Unfällen heranzuziehen sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten für den klägerischen Schaden aus §§[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv