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Rechtsanwälte Kotz GbR

Coaching-Seminar – Einordnung als Dienst höherer Art

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Gerechtigkeit im Coaching: Vertrauen und Verantwortung im Seminar – Eine Prüfung des Vertragsrechts
In einer juristischen Auseinandersetzung, die von der Anwaltskanzlei Kotz vor dem Amtsgericht Frankfurt vertreten wurde (Az.: 32 C 5355/19 (86)), drehte sich alles um ein Coaching-Seminar und die Komplexität seiner Vertragsgestaltung. Im Zentrum des Rechtsstreits standen nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch die hohe Verantwortung und Diskretion, die solch ein Seminar erfordert, sowie die Rolle des Vertrauens zwischen den Vertragsparteien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 5355/19 (86) >>>

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Verpflegungspauschale als Zankapfel
Vom 22.10.2019 bis 30.10.2019 entbrannte zwischen den Parteien eine Debatte über eine zusätzliche Verpflegungspauschale in Höhe von 287 €, die vom Veranstalter, dem Beklagten, zusätzlich zum Seminarbeitrag gefordert wurde. Der Beklagte betrachtete diese Verpflegungspauschale als integralen Vertragsbestandteil, die Klägerin hingegen sah diese nicht als Bestandteil des Vertrages an und weigerte sich, die Pauschale zu zahlen, da sie die Verpflegung im Rahmen des Seminars nicht in Anspruch nehmen wollte. Diese Unstimmigkeit führte dazu, dass die Klägerin den Vertrag am 30.10.2019 außerordentlich kündigte.
Mehr als nur Fachwissen
Das Gericht stellte fest, dass das Seminar zwar Fachwissen vermittelte, aber dies nicht den zentralen Inhalt des Seminars darstellte. Vielmehr war das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien entscheidend und prägte das Seminar. Die Teilnehmer arbeiteten an persönlichen Zielsetzungen und Entwicklungen. Ein sicherer und geschlossener Raum sollte geschaffen werden, in dem sich die Teilnehmer öffnen konnten. Dies setzte ein erhebliches Vertrauen in den Beklagten voraus. Es wurde von ihm ein hohes Maß an Diskretion und Verantwortung erwartet, auch in Bezug auf die Steuerung der gruppendynamischen Prozesse zwischen den Teilnehmern.
Verantwortung und Fürsorge des Veranstalters
Der Veranstalter, in diesem Fall der Beklagte, trug eine erhebliche Verantwortung und Fürsorge, um den achtsamen Umgang der Teilnehmer untereinander zu gewährleisten. Auch wenn er lediglich eine leitende Position innehatte, war er für die Steuerung der zu erwartenden gruppendynamischen Prozesse zwischen den Teilnehmern verantwortlich. Dies unterstreicht das hohe Maß an Verantwortung und Diskretion, das in solchen Seminaren erwartet wird, da die Teilnehmer oft gezwungen sind,[…]


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