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WEG – gerichtliche Einsetzung eines externen Verwalters

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AG Hamburg-Harburg – Az.: 645 C 117/19 – Urteil vom 07.09.2020

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Beklagte zu 3) ermächtigt, die Versammlung der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Verwalterwahl“ einzuberufen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) trägt die Klägerin 50 % allein und weitere 50 % mit der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 50 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Der Streitwert wird auf 1.416,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Das Wohnungseigentum der Beklagten zu 2) wird von den Eheleuten … bewohnt.

Ein Verwalter ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft bisher nicht bestellt worden. Mit Schreiben vom 20.02. und 21.02.2019 (Anlage K 1) hat die Klägerin die übrigen Miteigentümer aufgefordert, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um einen Verwalter zu bestellen. Mit Schreiben vom 02.03.2019 haben die Beklagten zu 1), 3) und 4) sowie die Eheleute … geantwortet, dass sie einen Kandidaten in Eigenverwaltung wünschen und aus diesem Grunde eine erste Eigentümerversammlung einberufen möchten, auf der die Wahl eines Verwalters Ordnungspunkt sein sollte (Anlage K 2).

Die Klägerin schlägt als Verwalter die … vor, die bereit ist, die Verwaltung durch die Bestellung durch das Gericht anzunehmen. Die Kläger legt neben dem Angebot der … zwei Vergleichsangebote vor.

Die Klägerin beantragt, die … vertreten durch den Geschäftsführer …, für die Dauer von zwei Jahren zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft …, für eine monatliche Verwaltervergütung von EUR 29,50 zzgl. Mehrwertsteuer je Wohneinheit zu bestellen.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen, die Klage abzuweisen und mit ihrer gegen die Klägerin und die Beklagte zu 2) gerichteten Widerklage zuletzt, den Beklagten zu 3) zu ermächtigen, die Versammlung der Eigentümer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Verwalterwahl“ einzuberufen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) stellt keinen Antrag.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) sind der Auffassung, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Klägerin noch nicht versucht habe, eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen. Um ihren Wunschkandidaten als Verwalter, den […]


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