OVG Lüneburg – Az.: 14 PA 248/22 – Beschluss vom 06.10.2022
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer – vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat keinen Erfolg.
Der Senat hat lediglich darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre auf Leistung eines höheren Wohngeldes gerichtete Klage zu gewähren ist. Auf die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Dementsprechend ist Gegenstand der Beschwerde nur das, was von der Prüfung des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren umfasst war. Das war aber nur der Anspruch auf eine höhere Wohngeldleistung. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 – nach Rechtshängigkeit der Beschwerde und im Übrigen ausschließlich gegenüber dem Verwaltungsgericht – erklärten Erweiterung des Streitgegenstandes, den bewilligten Wohngeldbetrag ohne Aufrechnung auszuzahlen, fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden könnte. Insoweit ist die Klägerin gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Wohngeldleistung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht verneint hat.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).
Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Zur Begründung verweist Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Das Verw[…]