OLG Köln – Beschluss vom 15.02.2017 – Az.: I-2 Wx 19/17
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 09.01.2017 wird der am 19.12.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2016, 378 II 154/15, aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.11.2016 auf Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses vom 10.02.2016 zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts L eingetragenen Grundbesitzes. Die im Rubrum bezeichnete Grundschuld ist am 26.02.1999 auf den Namen der Beteiligten zu 1) eingetragen worden.
Am 05.10.2015 hat die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Amtsgerichts L Aufgebot und Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes der im Rubrum bezeichneten Eigentümergrundschuld sowie Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt (Bl. 1 d. A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob sie jemals diesen Grundschuldbrief erhalten habe und wenn ja, wo er sich befinden könnte. Ihres Wissens nach sei die Urkunde weder abgetreten, noch ge- oder verpfändet noch einem anderen übergeben worden.
Durch am 08.12.2015 erlassenen Beschluss vom 18.11.2015 hat das Amtsgericht den Grundschuldbrief antragsgemäß aufgeboten (Bl. 18, 24 d. A.). Das Aufgebot ist an der Gerichtstafel und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Durch am 10.02.2016 erlassenen Ausschließungsbeschluss vom 05.02.2016 hat das Amtsgericht den Grundschuldbrief der im Rubrum bezeichneten Eigentümergrundschuld für kraftlos erklärt (Bl. 25 d. A.). Der Beschluss ist am 29.03.2016 öffentlich zugestellt worden.
Am 19.05.2016 ist die im Rubrum bezeichnete Grundschuld im Grundbuch gelöscht worden.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 hat der Beteiligte zu 2) das Amtsgericht um Erläuterung gebeten, warum die Grundschuld gelöscht worden ist, und u.a. Kopien des Grundschuldbriefes und einer Abtretungserklärung der Beteiligten zu 1) vom 10.07.1998 bezüglich der im Rubrum bezeichneten Eigentümergrundschuld an den Beteiligten zu 2) vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.).
Am 30.11.2016 hat der Beteiligte zu 2) zur Niederschrift des Amtsgerichts die Aufhebung des am 10.02.2016 erlassenen Beschlusses vom 05.02.2016 gem. § 48 FamFG beantragt (Bl. 47 f. d. A.). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm die Grundschuld von der Beteiligten zu 1) am 10.07.1998 abgetreten und der Grundschuldbrief übergeben worden sei. Ihm stehe noch […]