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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Notstand bei Verfolgung einer ausgebüxten Kuhherde

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LG Arnsberg – Az.: 3 Ns – 190 Js 1286/20 – 19/21 – Urteil vom 08.04.2021

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 07.12.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr reduziert wird und das Fahrverbot entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69a StGB
Gründe
I.

Das Amtsgericht Brilon hat den Angeklagten durch Urteil vom 07.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine selbständige Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde ihm keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Ferner wurde dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig und unbeschränkt Berufung eingelegt und sich auf die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes berufen.

II.

………….

VI.

(Symbolfoto: Sini Kuparinen/Shutterstock.com)

Der Angeklagte war gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu bestrafen. Diese Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser vollumfänglich geständig war. Er hat auch deutlich gemacht, dass er das Unrecht der Tat einsieht. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass er in der konkreten Ausnahmesituation schnell handeln wollte und in Sorge um seine Tiere eine falsche Entscheidung getroffen hat. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass der Alkohol zu einer Enthemmung geführt haben dürfte und der Angeklagte nur eine kurze Strecke mit dem Traktor gefahren.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen berücksichtigt. Der Angeklagte ist in den Jahren 2016 und 2017 wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen

tat- und schulda[…]


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