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Fahrerlaubnisentziehung bei Einnahme von Tramadol

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VG München – Az.: M 26 S 19.4114 – Beschluss vom 23.09.2019

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 25. Juni 2019, rechtskräftig seit 12. Juli 2019, wurde die Antragstellerin wegen Diebstahl in 12 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Dem lag zugrunde, dass die Antragstellerin zwischen dem … Oktober 2018 und dem … März 2019 insgesamt 13 mal aus dem Lagerraum der Firma A…, bei der sie arbeitete, jeweils mehrere Fläschchen der Schmerzmittel Tramal bzw. Tramundin sowie bei einer Gelegenheit zusätzlich Klinikbedarf entwendet hatte, um diese für sich zu behalten und zu konsumieren. Die Fläschchen des Schmerzmittels Tramal und des Mittels Tramundin fassten jeweils 48 ml.

In ihrer polizeilichen Vernehmung vom … März 2019 sagte die Antragstellerin:

„Ich räume die Diebstähle des Medikaments Tramundin ein. Seit etwa November 2018 habe ich damit angefangen, dieses Präparat aus dem Lager bei meinem Arbeitgeber zu entnehmen. Ich benutze das Medikament für mich selbst, da ich derzeit Beziehungsprobleme habe. Weiterverkauft habe ich das Mittel nicht. Bei mir Zuhause befindet sich noch etwas von dem Medikament. Ich werde es der Polizei aushändigen. In der letzten Zeit habe ich bereits bemerkt, dass ich von dem Medikament abhängig bin. Daher habe ich die tägliche Dosis reduziert und werde mich in Kürze in ärztliche Behandlung begeben. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. Juli 2019, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 13. Juli 2019, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR (Nr. 3) auf, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde oder eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokumentes abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin wegen Missbrauchs und Abhängigkeit von psychoaktiven wirkenden Arzneimitteln derzeit nicht fahrgeeignet sei und die Fahreignung auch noch nicht wiedererlangt habe.

Hiergegen ließ die Antragstelleri[…]


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