OLG Düsseldorf: Auskunftsverpflichtung bei Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
Das Oberlandesgericht Düsseldorf traf in einem Beschluss vom 30. September 2020 eine Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung eines Ehegatten im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich. Dabei wurde ein zuvor vom Amtsgericht Mönchengladbach erlassener Beschluss teilweise aufgehoben. Das OLG stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Auszugs des Antragsgegners aus der gemeinsamen Wohnung keine rechtsgültige Trennung der Beteiligten vorlag, da sie lediglich eine vorübergehende Auszeit nehmen wollten. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass der Auszug darauf abzielte, die Ehe zu retten. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet war, weitere Auskünfte über die Kontoentwicklungen zu geben, da keine Anhaltspunkte für unloyale Vermögensverschiebungen vorlagen.
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Die Anschlussbeschwerde und die Entscheidung des Gerichts
Die Antragstellerin legte eine Anschlussbeschwerde ein und argumentierte, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, Auskunft über den Stand seines Vermögens zum Zeitpunkt des Auszugs zu geben. Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner tatsächlich Auskunft über sein Vermögen am 27.02.2016 erteilen müsse, da zu diesem Zeitpunkt eine Trennung stattgefunden habe. Die Antragstellerin hatte zu diesem Zeitpunkt einen klaren Trennungswillen, während der Antragsgegner dies bestritt. Das Gericht betonte, dass für den Nachweis des Trennungswillens nur geringe Anforderungen gestellt werden, und verwies auf den Auszug des Antragsgegners als starkes Indiz dafür.
Pflichten des Antragsgegners und Aufteilung der Kosten
Das Gericht ordnete an, dass der Antragsgegner Auskunft über den Verbleib des Geldes auf dem Konto erteilen müsse und gegebenenfalls einen Jahresabschluss für das Jahr 2016 erstellen solle. Die Antragstellerin hatte ebenfalls beantragt, dass der Antragsgegner Auskunft über die Entwicklung des Kontos bei einer bestimmten Bank geben solle, doch das Gericht entschied, dass dafür keine Verpflichtung bestehe, da keine Anzeichen für unloyale Vermögensverschiebungen vorlagen. Bezüglich der Kosten des Verfahrens legte das Gericht fest, dass der Antragsgegner 4/5 der Kosten tragen sollte, während der Antragstellerin 1/5 der Kosten auferlegt wurden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich e[…]