OLG Köln Entscheidung: Gebührenhöhe für Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch – Rechtsauslegung im Detail
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass bei der Löschung von Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch für jede einzelne Löschung auf jedem belasteten Grundstück eine separate Gebühr gemäß Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses anfällt. Diese Entscheidung basiert auf der Interpretation, dass jede Löschung als eigenständiger Vorgang zu betrachten ist und nicht auf der Gesamtzahl der betroffenen Dienstbarkeiten oder Grundstücke basiert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Einzelbetrachtung jeder Löschung: Das Gericht sah jede Löschung einer Dienstbarkeit als separaten Vorgang an.
Kosten für jede Löschung: Für jede Löschung wird eine Festgebühr nach Nr. 14143 KV berechnet, unabhängig vom Gesamtwert der Grundstücke.
Definition eines Grundstücks: Ein Grundstück wird als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche definiert, der im Grundbuch eingetragen ist.
Differenzierung zwischen Gesamt- und Einzelrechten: Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall von Einzelrechten auszugehen sei.
Keine Gesamtberechtigung: Das Fehlen der Bewilligung aller Eigentümer herrschender Grundstücke spricht gegen eine Gesamtberechtigung.
Anzahl der belasteten Grundstücke und Dienstbarkeiten: Die Anzahl der betroffenen Grundstücke und Dienstbarkeiten bestimmt die Höhe der Gesamtkosten.
Keine Anwendung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 und 5 des GNotKG: Diese Regelungen gelten nicht für Löschungen.
Gesamtkostenberechnung: Es ergibt sich eine Gesamtgebühr für alle Löschungen, die im vorliegenden Fall 1.125,00 EUR beträgt.
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Die Höhe der Gerichtsgebühren bei der Löschung von Dienstbarkeiten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe des Grundstückswerts und dem Umfang der zu löschenden Dienstbarkeit. Für die Löschung einer Dienstbarkeit ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, dessen Kosten gesetzlich geregelt sind. Rechtsanwälte und Notare, wie Dr. Kotz aus Kreuztal, b[…]