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Fahrzeugsbeschädigungen durch Baum – Versicherungspflichtverletzung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 1 U 30/07
Urteil vom 27.06.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2-04 O 309/06

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn es ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht begangen hat, auf welcher der vom Kläger geltend gemachte Schaden – Dellen im Autodach mit Reparaturwert von 1.500 Euro – beruht.

1. Es erscheint bereits ganz erheblich zweifelhaft, ob die Beklagte unter den hier obwaltenden Gegebenheiten ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie die Platane nicht mittels eines Hubwagens auf ihren Zustand kontrolliert hat. Zwar mag jeder Baum im innerstädtischen Grün eine mögliche Gefahrenquelle dergestalt darstellen, dass Astteile herabfallen können. Dies rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vielmehr nur dann vor, wenn bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 225/03 -, NJW 2004, 1381 unter 2.a der Gründe). Dabei ist – wie stets im Bereich der Verkehrssicherungspflicht seitens der öffentlichen Hand – auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit in die Betrachtung einzubeziehen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Notwendigkeit der sicheren und freien Benutzung von Verkehrswegen in einer Stadt sind deshalb in dieser Allgemeinheit rechtlich gänzlich unbehelflich.

Besondere Gegebenheiten, weshalb über die hier seitens der Beklagten vorgenommene fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus – eine solche reicht grundsätzlich aus, vgl. BGH, a.a.O. – eine Kontrolle mit[…]


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