Krankengymnastin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfall
Das Urteil in einem Rechtsstreit um einen Verkehrsunfall legt fest, dass eine Krankengymnastin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn sie nachweisen kann, dass sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit ihr Fahrzeug tatsächlich benötigte und keine andere geeignete Möglichkeit zur Verfügung stand. Dabei wurde auch die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs berücksichtigt und die Rückgabe des Mietwagens nach Ablauf dieser Zeit als angemessene Schadensminderung angesehen.
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Festgelegte Nutzungsausfallentschädigung und Berücksichtigung des Fahrzeugschadens
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wurde auf 215,00 € festgesetzt. Dabei erfolgte die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands. Das Gericht betonte, dass es unzulässig wäre, den Fahrzeugschaden fiktiv abzurechnen und gleichzeitig eine tatsächliche Nutzungsausfallentschädigung zu fordern. Auch der Zeitpunkt einer möglichen Reparatur oder Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens floss in die Berechnung des Nutzungsausfalls ein.
Entscheidung zur Rechnung des Sachverständigen
Ein weiterer Streitpunkt in dem Urteil betraf die Rechnung des Sachverständigen. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte nur den tatsächlich gezahlten Betrag erstattet verlangen kann und nicht den in der Rechnung des Sachverständigen genannten Betrag. Dabei wurde klargestellt, dass der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen haben muss, um eine Erstattung zu erhalten.
Ersatzfähiger normativer Schaden aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Krankengymnastin aufgrund ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen ersatzfähigen normativen Schaden erlitten hat. Der entgangene Gewinn wurde berechnet, indem die prognostizierten Einnahmen während der Arbeitsunfähigkeit addiert und die Beteiligung an den erzielten Umsätzen abgezogen wurde. Dabei wurden nachträglich erstellte Gewinnermittlungen als zuverlässige Grundlage herangezogen.
Hinweis auf Unwägbarkeiten bei den vorgelegten Gewinnermittlungen
Das Gericht wies darauf hin, dass die vorgelegten Gewinnermittlungen gewisse Unwägbarkeiten enthalten, wie kurzfristige Ausfälle oder Verlegungen von Behandlungsterminen, die nicht kompensiert werden können. Dennoch wur[…]