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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerlegung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankengeldweiterbewilligung

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SG Mannheim – Az.: S 4 KR 143/18 – Gerichtsbescheid vom 09.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 15.05.2017 hinaus.

Die am … geborene Klägerin ist mit abgeschlossener Berufsausbildung als Postzustellerin seit 1992 in Vollzeit bei der Post als reine Briefzustellerin angestellt. Ab 05.01.2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig krankgeschrieben mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes …. Sie erhielt Lohnfortzahlung. Ab 16.02.2017 erhielt sie von der Beklagten Krankengeld in Höhe von täglich 69,02 €.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 15.05.2017 untersucht durch …. Die Ärztin kam zu dem Ergebnis, der letzte Arbeitsunfähigkeitstag sei der 15.05.2017. Es bestünden keine eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit erklärenden Befunde.

Mit Bescheid vom 18.05.2017 stellte die Beklagte fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis 15.05.2017 anerkannt werden könne. Die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die Arbeit am 16.05.2017 wieder angenommen werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.05.2017 Widerspruch ein. Sie fügte bei ein ärztliches Attest vom 22.05.2017 von …, der mitteilte, die Klägerin sei momentan nicht in der Lage, die an ihrem Arbeitsplatz gestellten Aufgaben von 30 kg heben und ein Fahrrad von ca. 120 kg schieben auszuführen. Er schrieb sie weiter arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung durch den MDK. Diese fand statt am 12.06.2017 durch …. Die Klägerin habe angegeben, der Schmerz sei gebessert. In der Untersuchungssituation sei keine Pathologie erhebbar gewesen. Die Bedenken der Klägerin, der Arbeit ggfs. nicht gewachsen zu sein, seien anhand der aktuellen Situation hypothetischer Natur.

Ab dem 01.07.2017 durchlief die Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Sie legte ein ärztliches Attest von … vom 06.07.2017 vor, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf als Briefzustellerin auszuüben, dies wegen erheblicher Schmerzen. Selbst am 01.07.2017 während der Wiedereingliederungsmaßnahme habe sie noch Beschwerden im rechten Handgelenk gehabt, die ihr dann aber zumutbar erschienen seien. Wenn sie den Zeitraum ab Mai nicht vergütet bekomme, habe er ihr zur Klage geraten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht … erho[…]


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