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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs durch Vermieter bei Zahlungsrückstand

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Unrechtmäßige Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs bei Zahlungsrückstand
In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs durch den Vermieter bei Zahlungsrückstand des Mieters. Das Hauptproblem des Rechtsstreits liegt in der Abwägung der Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter sowie der Frage, ob die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter rechtmäßig war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 165/21 >>>

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Problemstellung: Abwägung der Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
Der Vermieter und der Mieter waren sich einig, dass der Mietzins keine Kapitalrückzahlung beinhaltete, sondern lediglich ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellte. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter aufgrund einer Vertragsverletzung sollte dieser der Vermieterin den Mietzins als Schadenersatz bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrages erstatten.
Forderung zur Zahlung und Drohung der Selbstabholung
Die Vermieterin forderte den Mieter zur Zahlung des ausstehenden Betrags auf und drohte an, das Fahrzeug auf eigene Kosten durch eine Sicherstellungsfirma in Besitz zu nehmen, falls der Mieter es nicht fristgerecht herausgeben würde. Daraufhin wurde das Fahrzeug im Auftrag der Vermieterin abgeholt.
Gerichtliche Feststellung: Unberechtigte Selbstabholung des Fahrzeugs
Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin nicht berechtigt war, das Fahrzeug eigenmächtig zurückzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, die selbst angab, beruflich auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen zu sein, zwei Jahre lang keine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Das Abwarten für einen solch langen Zeitraum sei nicht im Einklang mit § 254 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bringen.
Kritik am langen Abwarten der Klägerin
Das Gericht betonte, dass die Klägerin, die beruflich auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen war, einen längeren Zeitraum von zwei Jahren fruchtlos verstreichen ließ, ohne sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Dieses lange Abwarten stand nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtliche Unabhängigkeit der verbotenen Eigenmacht von Vertragswirksamkeit
Die Verwirklichung der verbotenen Eigenmacht sei rechtlich unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrags. Selbst bei wirksamen Verträgen wäre es der Beklagten nicht gestattet gewesen, eine verboten[…]


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